Capoeira Reutlingen-Tübingen e.V.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen.
Registernummer: VR 351341
Vorsitzende:
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stellvertretende Vorsitzende:
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Kassenwart:
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Kassenprüfer: Kirsten V.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Erwachsene beträgt 60 €, für Kinder unter 12 Jahren 36 €. Passive Mitglieder, also Vereinsmitglieder, die nicht am Training teilnehmen, zahlen die gleichen Preise. Ein Familienbeitrag von 80 € kann bezahlt werden, wenn mindestens 3 Personen aus einer Familie im Verein sind.
Mit eurem Mitgliedsbeitrag zahlen wir Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Druck von Flyern und Infomaterial sowie Zuschüsse für Workshops.
Vereinssatzung - "Capoeira Reutlingen-Tübingen e.V."
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Namen „Capoeira
Reutlingen-Tübingen e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
die Förderung des Sports, der Kultur sowie der Jugendarbeit.
2. Im speziellen fördert der Verein den kulturellen Austausch mit Brasilien, die
internationale Gesinnung und kulturelle Kontakte, sowie die Verbreitung des
brasilanischen Kampftanzes Capoeira. Capoeira drückt sich aus durch eine Mischung aus
Tanz, Kampf, Musik und Gesang. Das Erlernen verschiedener Instrumente, brasilianischer
Lieder, der portugiesischen Sprache, sowie Rythmus und Bewegung sind ebenfalls Teil
der Capoeira. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige
Trainingseinheiten und Workshops.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Alle volljährigen Vereinsmitglieder
sind stimmberechtigt und berechtigt ein Amt auszuüben.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/
der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes erfolgen. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied des Vereins gegen die
Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das
Mitglied auch nach zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag –
ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des
rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Bei Beendigung
der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§6 Beiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen
festsetzen. Die Mitgliedsbeiträge müssen monatlich bis zum dritten Werktag auf dem
Vereinskonto eingegangen sein.
2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom Vorstand festgelegt. Der
Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag
zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
§7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einhaltungsfrist
von zwei Wochen schriftlich – per Post oder E-Mail - mit Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter
setzt die Art der Abstimmung fest. Diese muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn
ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von
zwei Drittel, zur Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll, das vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist, anzufertigen. Der Schriftführer wird bei jeder Sitzung
bestimmt.
§9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/ der Vorsitzenden
b) dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/ der Schatzmeister/in2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
3. Der Vorstand kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung neu gewählt werden. Der
Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Gibt es bei der Wahl des
Vorstandes nur einen Wahlvorschlag, kann die Abstimmung auch als Blockwahl
durchgeführt werden.
4. Der/ die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/ die stellvertretende Vorsitzende, beruft
und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/ sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der
Vorstandsmitglieder verlangt wird.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sollten
bereits zwei Vorstandsversammlungen hintereinander nicht beschlussfähig gewesen sein,
so ist die darauffolgende Vorstandsversammlung in jedem Fall beschlussfähig.
6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die
ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
7. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann der
Vorstand hauptberufliche Kräfte bedienen. Dies muss durch die Mitgliederversammlung
bestätigt werden.
8. Personalunion ist möglich. D.h. z.B. dass der Vorstand gleichzeitig auch bezahlter Trainer
sein darf.
9. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
§ 10 Kassenprüfung
1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch
zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Körperschaft an die Bruderhaus Diakonie Reutlingen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§12 Württembergischer Landessportbund
Der Verein will die Mitgliedschaft im WLSB erwerben und beibehalten.
Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die
Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren
Sportarten im Verein betrieben werden.
§13 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen sowie Änderungen gemäß
Vorgaben des Vereinsregisters oder der Finanzverwaltung vorzunehmen, sofern diese für die
Eintragung in das Vereinsregister oder den Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
Vorstehende Satzung wurde am 16.5.2012 errichtet und geändert durch Beschluss der
Mitgliedsversammlung am 18.12.2024.



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